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   OVG Sachsen, 04.04.2014 - 1 A 246/12   

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https://dejure.org/2014,15885
OVG Sachsen, 04.04.2014 - 1 A 246/12 (https://dejure.org/2014,15885)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.04.2014 - 1 A 246/12 (https://dejure.org/2014,15885)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. April 2014 - 1 A 246/12 (https://dejure.org/2014,15885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 49, § 49a Abs. 1 S. 1
    Zuwendung, auflösende Bedingung, Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2014 - 1 A 246/12
    Die Erläuterungen der Beklagten in der Berufungsverhandlung beschränkten sich auf eine Verteidigung des angegriffenen Bescheids; ein Nachschieben von Ermessenserwägungen ist darin nicht zu sehen (zu Abgrenzung vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013; BVerwGE 147, 81).22 Im vorliegenden Fall ist weder eine auflösende Bedingung im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 1 eingetreten (1) noch ist der Zuwendungsbescheid wirksam widerrufen oder zurückgenommen worden (2).
  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2014 - 1 A 246/12
    25 1.1 Bei der Frage, ob die Zuwendung hier tatsächlich als Anteilsfinanzierung bewilligt wurde, kommt es in entsprechender Anwendung der Regelung des § 133 BGB darauf an, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides - einschließlich der zum Inhalt gemachten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (BVerwG, Urt. v. 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 21. April 2004 - 4 A 1951/03 -, juris).
  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536
    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2014 - 1 A 246/12
    30 1.2 Die Erfüllung des Tatbestandes der auflösenden Bedingung nach 2.1 und 2.1.1 ANBest-P setzt voraus, dass sich die dort in Bezug genommenen Veränderungen "nach Bewilligung" der Zuwendung ereignet haben (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. v. 28. Juli 2005 - 4 B 01.2536 -, juris).
  • OVG Sachsen, 18.10.2012 - 1 A 511/12

    Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB in der jeweils geltenden Fassung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2014 - 1 A 246/12
    Da § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich die entsprechende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anordnet und nichts Abweichendes geregelt war, ist im vorliegenden Fall von einer Anwendung des § 49a VwVfG als sächsisches Landesrecht auszugehen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012 - 1 A 511/12 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2004 - 4 A 1951/03

    Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.04.2014 - 1 A 246/12
    25 1.1 Bei der Frage, ob die Zuwendung hier tatsächlich als Anteilsfinanzierung bewilligt wurde, kommt es in entsprechender Anwendung der Regelung des § 133 BGB darauf an, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides - einschließlich der zum Inhalt gemachten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (BVerwG, Urt. v. 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 21. April 2004 - 4 A 1951/03 -, juris).
  • OVG Sachsen, 11.05.2017 - 1 A 140/16

    Zuwendung, Auflage, öffentliche Ausschreibung; Widerruf, Auflagenverstoß,

    28 Zwar war der angefochtene Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung mit Nebenbestimmungen verbunden, zu denen die übersandten und im Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) gehörten (vgl. S. 6 Nr. 7 Abs. 3 des Zuwendungsbescheids), die damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002 - 8 C 30.01. - juris Rn. 25 m. w. N.; Senatsurt. v. 4. April 2014 - 1 A 246/12 -, juris Rn. 29 und v. 5. Juli 2016 - 1 A 77/15 -, juris Rn. 24).

    Sie muss zudem im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O., juris Rn. 18; Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 36 und v. 4. April 2014 a. a. O., juris Rn. 27).

  • OVG Sachsen, 16.02.2016 - 1 A 677/13

    Zuwendung, Widerruf, Ermessen, Auflagenverstoß, Zweckverfehlung

    73 Davon ausgehend lässt sich entgegen der Annahme der Beklagten nach dem Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) den Nrn. 6.4, 6.5 und 6.7 ANBest-P oder den weiteren Nebenbestimmungen allerdings nicht entnehmen (vgl. Senatsurt. v. 4. April 2014 - 1 A 246/12 -, juris Rn. 36), dass der Nachweis der Verwendung, zu dem auch der Ausgabennachweis gehört, nur mittels eines realen Zahlungsflusses geführt werden kann.
  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 1 A 214/16

    Zuwendung; Widerruf; Zuwendungszweck; Zweckverfehlung; Verjährung; Hemmung der

    36 Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine auflösende Bedingung eingetreten, denn es haben sich weder die veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben nachträglich verringert noch haben sich die Deckungsmittel erhöht oder sind neue hinzugetreten (vgl. Senatsurt. v. 4. April 2014 - 1 A 246/12 -, juris Rn. 41).
  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 1 A 66/15

    Zuwendung, Widerruf; Zweckverfehlung; auflösende Bedingung; Verwendungsnachweis

    30 Dabei sind die Voraussetzungen für den Eintritt einer auflösenden Bedingung (Nr. 2.1. AnBest-P) weder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 -, juris Rn. 7, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 1/16 -, juris Rn. 11 ff., v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 12) noch der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurt. v. 4. April 2014 - 1 A 246/12 -, juris Rn. 36) erfüllt, denn es haben sich nach der Bewilligung der Zuwendungen mit Bescheiden vom 18. Dezember 2002 und 15. Januar 2003 nicht die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben zur Beseitigung der Schäden am Anlage- und Umlaufvermögen ermäßigt.
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